Das Gericht hat im Regelfall die betroffenen Kinder persönlich anzuhören. Das passiert ohne die anderen Verfahrensbeteiligten, also die Eltern und die Rechtsanwälte. Nur der Verfahrensbeistand darf anwesend sein.
Was kann passieren, wenn ein Kind entgegen richterlicher Anordnung zum Anhörungstermin nicht mitgebracht wird?
Im Sorgerechtsverfahren hat das Gericht angeordnet, dass der betreuende Elternteil das Kind zwecks seiner Anhörung mitbringen soll. Das Kind erscheint jedoch nicht zum Termin. Mit welcher Konsequenz musste das Elternteil rechnen?
Kinder sind über ihre gesetzlichen Vertreter zu laden. In den Ladungsvordruck ist meist vorgesehen, dass diese das Kind zum Anhörungstermin mitbringen oder dessen Erscheinen auf sonstige Weise sicherstellen müssen. Ist ein Verfahrensbeistand für das Kind bestellt, ist auch dieser zum Termin zu laden.
Weigert sich die Eltern das Kind zur Anhörung mitzubringen, ist dessen Erscheinen erzwingbar. Verhindert der sorgeberechtigte Elternteil oder der mitsorgeberechtigte Elternteil grundlos dessen Anhörung, kann durch einstweilige Anordnung sogar die Personensorge entzogen werden. Das Gericht kann im Rahmen seines Gestaltungsermessen das Kind auch im Kindergarten oder in der Schule anhören. Die Zustimmung des oder der gesetzlichen Vertreter des Kindes zu einer derartigen Handhabung ist nicht erforderlich.
Weigert sich das Kind zum Anhörungstermin zu erscheinen kann es sogar polizeilich vorgeführt werden, was in Anwesenheit des Jugendamtes erfolgen muss.